Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
ZustVOVS NRW§ 3 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammerals Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
Stand: 26.08.2026
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständig für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39.